Muss ein Vermieter die Schönheits­reparaturen an einer Mietwohnung vornehmen, hat er dabei die Wünsche des Mieters zu berücksichtigen. Lediglich wenn dadurch Mehrkosten entstehen oder andere nachvollziehbare Vermieterinteressen eingeschränkt werden, kann er von den Mieterwünschen abweichen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.05.2017 (Aktenzeichen 67 S 416/16)