Im Mietrecht steht der Schutz der Mieter meist an erster Stelle, daher unterliegen Kündigungen durch den Vermieter meist besonderen Anforderungen. Müssen Mieter keinerlei Gründe angegeben, wenn sie das Mietverhältnis beenden wollen, ist für Vermieter eine ordentliche, fristgerechte Kündigung nur bei einem berechtigtem Interesse möglich.

Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine solche Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter unter § 573 geregelt.

Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter den Wohnraum für sich selbst oder Angehörige benötigt. Allerdings ist hier darauf zu achten, dass der Kreis der Personen, für die Bedarf geltend gemacht werden kann, eingeschränkt ist.
In der Regel kann dies nur für Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern oder Geschwister geschehen. Auch Nichten und Neffen zählen zu diesem Personenkreis. Darüber hinaus kann für Haushaltsangehörige, die keinen eigenen Haushalt haben, ebenfalls Eigenbedarf angemeldet werden. So sind Pflegekräfte oder Haushaltshilfen, die im Haushalt wohnen hier eingeschlossen. Betrifft der Eigenbedarf andere Verwandte, kann dies unter Umständen auch möglich sein. Hier spielt dann die persönliche Beziehung zwischen dem Vermieter und den Bedarfspersonen eine wichtige Rolle. So sind Cousins, Onkel und Tanten zunächst nicht zum privilegierten Personenkreis zu zählen. Im Einzelfall muss dann ein Gericht entscheiden, ob eine Eigenbedarfskündigung berechtigt ist.

Für wen ein Bedarf angemeldet werden kann, betrachtet der Ratgeber zum Thema
„Eigenbedarfskündigung“ auf https://www.mietrecht.com/eigenbedarfskuendigung/ ausführlicher. Hier finden sich zudem auch Informationen, welche weiteren Gründen ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung darstellen können.

Eine Eigenbedarfskündigung richtig aussprechen

Eine Eigenbedarfskündigung kann einige Stolpersteine mit sich bringen, die viel Zeit kosten und manchmal auch in einem Rechtsstreit enden. Um diesen Schwierigkeiten vorzubeugen, sind einige Punkte zu beachten.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und per Post oder Boten so zugestellt sein, dass dies
nachweisbar ist. Kann eine Zustellung nicht belegt werden, bedeutet das mitunter die Unwirksamkeit der Kündigung.
Im Kündigungsschreiben ist genau darzulegen, für wen der Eigenbedarf angemeldet wird und aus welchem Grund. Hier sollten alle Tatsachen aufgeführt sein, die den Bedarf begründen. Auch der Zeitpunkt ist zu benennen. Denn in der Regel muss der Bedarf bereits vorliegen oder während der Kündigungsfrist entstehen. Liegt der Zeitpunkt des Bedarfs in einer nicht bestimmten Zukunft, ist eine Eigenbedarfskündigung nicht zulässig.

Die Gründe für den benannten Bedarf müssen zudem nachvollziehbar sein. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine gehbehinderte Großmutter in eine Wohnung im fünften Stock einziehen soll, im Hause jedoch kein Aufzug vorhanden ist.
Wird eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, sind zwingend die gesetzlichen Kündigungsfristen und etwaige Sperrfristen zu beachten. Sperrfristen entstehen dann, wenn eine Wohnung während der Mietzeit des betroffenen Mieters in Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft wird. Die zu beachtenden Sperrfristen sind regional unterschiedlich, belaufen sich jedoch auf mindestens drei Jahre.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses, betragen jedoch mindestens drei Monate. Bei einer Mietdauer zwischen fünf und acht Jahren liegt die Frist bei sechs Monaten, bei über acht Jahren bei neun Monaten. Ist im Mietvertrag etwas anders vereinbart, gilt dies nur, wenn das keinen Nachteil für den Mieter bedeutet.

 

Quelle: Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.