Kosten für einen Notdienst, der außerhalb der Geschäftszeiten des Hausverwalters zur Verfügung steht, gehören zu den Verwaltungskosten und können deshalb nicht auf die Mieter umgelegt werden. Das hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg in einem Urteil vom 21.02.2018 entschieden (Aktenzeichen 215 C 311/17)

In dem Verfahren klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter, der sich weigerte, eine in der Betriebskostenabrechnung aufgeführte Notdienstpauschale zu zahlen. Der Notdienst nahm außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Meldungen über Schadensfälle entgegen und bearbeitete diese.

Das Amtsgericht gab jedoch dem Mieter Recht und stellte fest, dass es sich bei den Notdienstkosten um keine Betriebskosten nach der zweiten Berechnungsverordnung handele. Die hier entstandenen Kosten müssten als Verwaltungskosten angesehen werden, die nicht auf die Mieter abgewälzt werden könnten. Der Notdienst läge primär im Interesse des Vermieters. Er wolle damit verhindern, dass die Mieter außerhalb der Dienstzeiten seiner Hausverwaltung Maßnahmen von den Mietern ergriffen würden. Der Notdienst ergreife letztlich nur Maßnahmen, welche inhaltlich und finanziell vom Vermieter genehmigt seien.