Wird bei einer ungerechtfertigten Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs ein Räumungsvergleich geschlossen, werden dadurch keine Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.06.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 99/14) .