Versucht ein Vermieter Streitigkeiten zwischen den Mietern durch ein gemeinsames Gespräch zu schlichten, ist der Mieter zur Teilnahme verpflichtet. Weigert er sich, kann der Vermieter ordentlich kündigen, da eine erhebliche Verletzung seiner Vertragspflichten vorliegt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 08.11.2016 (Aktenzeichen 25 C 974/16)