Wegen der Lärmbelästigung durch ein benachbartes Flüchtlingsheims kann die Miete in den Sommermonaten um 8 % gemindert werden, wenn dadurch die Nutzung des Balkons ausgeschlossen ist und die Fenster nicht geöffnet werden können. Dies gilt allerdings nur für die Sommermonate. Eine Mietminderung für die Wintermonate besteht hingegen nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 13.03.2017 hervor (Aktenzeichen 9 C 46/16).