Hat ein Vermieter eine Taubenplage zu verantworten, muss er entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten. Das Aufstellen von Plastikraben reich hierfür nicht aus. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Augsburg in einem Urteil vom 16.01.2017 (Aktenzeichen 17 C 4786/15).