Der Mieter kann nicht dazu verpflichtet werden, die Haustüre von innen abzuschließen, da eine verschlossene Türe im Notfall (z. B. einem Brand) ein gefährliches Hindernis sein kann. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 04.01.2018 (Aktenzeichen 203 C 319/16).

Das Gericht entschied, dass in baulichen Anlagen nach den §§ 17, 36 der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen Fluchtwege vorhanden sein müssen. Solche Fluchtwege würden aber durch verschlossene Türen unterbrochen. Deshalb könne der Mieter nicht zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden.

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