Entscheidend für den Schadensfall eines „Rückstaus“ ist nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm die Definition, die in den Versicherungsbedingungen hierfür vereinbart wurde. Hierbei ist es möglich den Rückstau so zu beschreiben, dass er nur eintritt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem austritt. Damit sei es versicherungsrechtlich kein Rückstau, wenn das System kein Wasser mehr aufnehmen könne. (Hinweis vom 26.04.2017 – Aktenzeichen 20 U 23/17)